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Antrag / Anfrage / Rede

Antrag auf Aufhebung der Radwegbenutzungspflicht (Zeichen 240) in Ergolding, Rottenburger Straße

hiermit beantrage ich die Aufhebung der mit Zeichen 240 (gemeinsamer Geh- und Radweg) angeordneten Radwegebenutzungspflicht in Ergolding, Rottenburger Straße, zwischen der Einmündung Industriestraße und dem Bahnübergang. In der Rottenburger Straße befindet sich beidseitig ein Geh- und Radweg, der mit Zeichen 240 beschildert ist und somit für Radfahrer benutzungspflichtig ist. Die Anordnung der Benutzungspflicht mit Z. 240 verstößt gegen mehrere Vorschriften der StVO bezüglich Anordnung der Benutzungspflicht von Radwegen und damit gegen geltendes Recht. Sie ist daher aufzuheben.

 

Max Huber, Rottenburger Straße 6, 84030 Ergolding

Markt Ergolding

Lindenstraße 25

84030 Ergolding

 

03. April 2021

Abdruck:

Landratsamt Landshut – Straßenverkehrsbehörde

m.d.B um Ausübung der Fachaufsicht nach Art. 6 ZuStGVerk

 

Antrag auf Aufhebung der Radwegbenutzungspflicht (Zeichen 240) in Ergolding, Rottenburger Straße

 

Sehr geehrter Herr Bgm. Strauss,

Sehr geehrte Damen und Herren,

 

hiermit beantrage ich die Aufhebung der mit Zeichen 240 (gemeinsamer Geh- und Radweg) angeordneten Radwegebenutzungspflicht in Ergolding, Rottenburger Straße, zwischen der Einmündung Industriestraße und dem Bahnübergang.

In der Rottenburger Straße befindet sich beidseitig ein Geh- und Radweg, der mit Zeichen 240 beschildert ist und somit für Radfahrer benutzungspflichtig ist.

Die Anordnung der Benutzungspflicht mit Z. 240 verstößt gegen mehrere Vorschriften der StVO bezüglich Anordnung der Benutzungspflicht von Radwegen und damit gegen geltendes Recht. Sie ist daher aufzuheben.

 

In § 2/I Satz 1 StVO heißt es „Fahrzeuge müssen die Fahrbahn benutzen“.

Diese Vorschrift gilt auch für nichtmotorisierte Fahrzeuge wie Fahrräder. Um diese Vorschrift außer Kraft zu setzen, müssen besondere Umstände vorliegen:

Gemäß § 45 Abs. 9 StVO dürfen Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen nur dort angeordnet werden, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist.

Abgesehen von der Anordnung von Tempo 30-Zonen nach Absatz 1c oder Zonen-Geschwindigkeitsbeschränkungen nach Absatz 1d

dürfen insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs nur angeordnet werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt.

Auch die Anordnung einer Radwege-Benutzungspflicht ist eine Beschränkung des fließenden Verkehrs. Diese Rechtsauffassung ist vom Bundesverwaltungsgericht Leipzig (Az. 3 C 42.09 vom 18.11.10) bestätigt worden.

Die in § 45 Abs. 9 StVO geforderten „besonderen Umstände“  für eine „zwingende Erforderlichkeit“ der Anordnung einer Radwegbenutzungspflicht liegen beim o.a. Radweg nicht vor.

Nach Abs. 1 Nr. 2 der VwV zu § 2 Abs. 4 Satz 2 StVO darf eine Benutzungspflicht nur angeordnet werden, wenn es Verkehrssicherheit und -ablauf erfordern.

Eine Anordnung aus Gründen von Verkehrssicherheit und -ablauf ist hier nicht erforderlich. Die Linienführung der Rottenburger Straße ist übersichtlich, Radfahrer sind für Kfz-Führer von weitem erkennbar. Auf der Fahrbahn ist es problemlos möglich, Radfahrer unter Einhaltung des gesetzlich vorgeschriebenen Seitenabstandes von 1,5 m zu überholen. Eine Benutzung der Fahrbahn ist für Radfahrer nicht gefährlicher als auf anderen Straßen mit vergleichbarer Verkehrsdichte, Breite und Übersichtlichkeit.

Nach Abs. 2 Nr. 2 der VwV zu § 2 Abs. 4 Satz 2 StVO darf eine Benutzungspflicht nur angeordnet werden, wenn die Linienführung sicher ist und der Radweg ausreichend breit sowie ein hindernisfreier Seitenraum vorhanden ist. Auf eine ausreichende Sicht zwischen dem Kraftfahrzeugverkehr und dem Radverkehr ist besonders zu achten.

Die für einen gemeinsamen Fuß- und Radweg erforderliche Mindestbreite von 2,5 m innerorts ist lediglich im Bereich der Schlesischen Straße erfüllt. In den anderen Bereichen ist der Radweg zwischen 2,0 und 2,4 m breit. Im Bereich zwischen Tannenstraße und Ahornstraße verschmälert sich der Radweg an vier Stellen wegen Bäumen auf 1,5 m.

Diese beengten Wege führen auch zu Behinderungen und Gefährdungen der Fußgänger durch die Radfahrer.

An den Haltestellen „Sportplatzstraße“ einwärts sowie Angerstraße“ auswärts und einwärts führt der Radweg an der Busbucht entlang. Aus dem Bus aussteigende Fahrgäste treten direkt auf den Radweg.

Außerdem ist ein sicheres Befahren des Geh- und Radweges für Radfahrer wegen nachfolgend aufgeführter Gegebenheiten nicht möglich. Somit bringt die Benutzung des Radweges gegenüber der Benutzung der Fahrbahn für den Radfahrer eine erhöhte Gefahrenlage mit sich. Für die Anordnung einer Benutzungspflicht müsste es genau umgekehrt sein, insbesondere für die Anordnung einer linksseitigen Benutzungspflicht.

Radweg ortauswärts:

·         An der Einmündung Ahornstraße führt eine Grundstücksausfahrt direkt auf die rote Markierung des Radweges. Wegen einer Hecke ist rückwärts aus dem Grundstück auf die Markierung einfahrenden Pkw-Fahrern ein Sicht auf Radfahrer, die den Radweg ortsauswärts befahren, nicht möglich.

Radweg ortseinwärts:

·         An der Einmündung „Am Anger“ (Tordurchfahrt) ist  Radfahrern die Sicht durch Büsche im Grünstreifen auf von links kommende Pkw verdeckt.

·         An der Einmündung „Am Anger“ besteht für Radfahrer durch Büsche eine Sichtbehinderung auf von rechts kommende Pkw

·         Nach der Einmündung „Am Anger“ führt vom Grundstück einer Wohnanlage ein gepflasterter Fußweg durch eine gut 1 m hohe Hecke auf den Radweg. Kleinere Kinder, die auf den Radweg heraustreten, können nicht wahrgenommen werden.

·         An der Einmündung Ringstraße verdeckt die gleiche, hier etwas höhere Hecke die Sicht auf kleinere Personen, die auf dem Gehweg der Ringstraße auf den Radweg treten.

·         An den genannten Stellen ist der Radweg für Autofahrer ebenfalls sehr schlecht einsehbar, was eine Gefährdung von Radfahrern darstellt.

·         Nach der Einmündung Heimgartenstraße ist keine Radwegbeschilderung mehr vorhanden, auch keine Aufhebung. Radfahrer dürften hier weiterfahren und müssen dabei an zwei unübersichtlichen Ausfahrten des Steinmetzbetriebes vorbeifahren. Hier besteht zudem eine zusätzliche Gefährdung / Behinderung durch Ladetätigkeiten der Fa. Asenbauer. In Gegenrichtung beginnt die Beschilderung mit Z. 240 ca. 20 m vor der Einmündung.

 

Linksseitiger Radweg:

Nach Abs. 2 Nr. 1 der VwV zu § 2 Abs. 4 Satz 3 und 4 StVO ist die Benutzung von in Fahrtrichtung links angelegten Radwegen in Gegenrichtung insbesondere innerhalb geschlossener Ortschaften mit besonderen Gefahren verbunden und soll deshalb grundsätzlich nicht angeordnet werden.

Der Radweg ortseinwärts ist auf der ganzen Länge zwischen Industriestraße und Eichenweg auch in Gegenrichtung mit Z. 240 als benutzungspflichtiger Geh- und Radweg beschildert. Damit ergibt sich für ortsauswärts fahrende Radfahrer die Situation, dass sie theoretisch sowohl den rechten als den linken Radweg benutzen müssten, weil ja eine „Benutzungspflicht“ angeordnet ist. Somit ist die Beschilderung widersprüchlich.

Der Radweg ortsauswärts ist bis zur Einmündung Ahornstraße auch in Gegenrichtung mit Z. 240 als benutzungspflichtiger Geh- und Radweg beschildert.

Beim Radweg ortseinwärts ist an der Einmündung „Am Anger“ (Tordurchfahrt) ortsauswärts fahrenden Radfahrern durch eine Sichtschutzwand die Sicht auf von links kommende Pkw verdeckt.

An den Haltestellen „Sportplatzstraße“ einwärts sowie Angerstraße“ auswärts und einwärts führt der Radweg an der Busbucht entlang. Aus dem Bus aussteigende Fahrgäste treten direkt auf den Radweg. Das gilt an den drei Haltestellen auch für Radfahrer in Gegenrichtung, womit an den Haltestellen eine erhebliche Gefährdung für Fahrgäste vorliegt.

Nach Abs. 2 Nr. 3 der VwV zu § 2 Abs. 4 Satz 3 und 4 StVO kommt eine Benutzungspflicht in der Regel außerhalb geschlossener Ortschaften, ein Benutzungsrecht innerhalb geschlossener Ortschaften ausnahmsweise in Betracht.

Laut ERA 2010, Zif. 3.5, ist die Nutzung der Radwege auf der linken Straßenseite innerorts eine häufige Unfallursache. Baulich angelegte Radwege dürfen daher nur nach sorgfältiger Prüfung und Sicherung der Konfliktpunkte (insbesondere Einmündungen und Grundstückszufahrten) in Gegenrichtung freigegeben werden.

Eine stichhaltige Begründung von einer Abweichung vom Grundsatz der Nicht-Anordnung einer Benutzungspflicht in Gegenrichtung ist nicht vorhanden. Die Rottenburger Straße ist von der Linienführung sehr übersichtlich und mit dem Fahrrad ohne Probleme befahrbar. Dagegen sind auf dem Radweg Konfliktpunkte (Sichthindernisse und Bushaltestellen) nicht gesichert. 

Nach Abs. 2 Nr. 4 der VwV zu § 2 Abs. 4 Satz 3 und 4 StVO ist am Anfang und am Ende einer solchen Anordnung eine sichere Querungsmöglichkeit der Fahrbahn zu schaffen.

Ortseinwärts endet der von Landshut kommende, entlang der Schnellstraße verlaufende linksseitige Radweg nach der Einmündung Ahornstraße (Zeichen 239 – „Fußgängerweg“). Hier ist keine sichere Querungsmöglichkeit vorhanden.

Anmerkung: Unmittelbar nach der Einmündung Industriestraße ist eine Querungshilfe (Mittelinsel) vorhanden. Der Radweg könnte bereits hier „beendet“ werden.

Nach Abs. 2 Nr. 5 der VwV zu § 2 Abs. 4 Satz 3 und 4 StVO ist die Voraussetzung für eine Anordnung, dass nur wenige Kreuzungen, Einmündungen und verkehrsreiche Grundstückzufahrten zu überqueren sind und dort auch zwischen dem in Gegenrichtung fahrenden Radfahrer und dem Kraftfahrzeugverkehr ausreichende Sicht besteht.

Der linksseitige Radweg ortsauswärts führt über fünf Straßeneinmündungen und an drei Grundstücksausfahrten vorbei.

Anmerkung: An den Zeichen 205 „Vorfahrt Achten“-Schildern der Einmündungen fehlt das Zusatzschild „Radfahrer mit Pfeilen in gegensätzlicher Richtung“.

Nach der VwV zu Zeichen 240 kommt die Anordnung dieses Zeichens nur in Betracht, wenn dies „...mit der Sicherheit und Leichtigkeit des Radverkehrs vereinbar ist und die Beschaffenheit der Verkehrsfläche den Anforderungen des Radverkehrs genügt.“

Aufgrund der oben beschriebenen Gegebenheiten sind diese Anforderungen für die Radwege in der Rottenburger Straße nicht erfüllt. Die Benutzungspflicht ist daher aufzuheben.

 

Mit freundlichen Grüßen

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